Bauleistungen

Technische Fragen rund um das Progamm.
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Hubertus

Bauleistungen

Beitrag von Hubertus »

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir einer helfen. Einer meiner Mandanten ist Architekt. Er kauft Grundstücke, fertigt die Pläne und bebaut die Grundstücke, in dem der die Aufträge an Bauunternehmen weitergibt. Seinen Käufern schuldet er das fertige Haus.

Ist er Bauleistender gem. § 13 b UStG. oder befreit, da er als Architekt Planungs- und Überwachtungsleistender ist?

Die Rechnungen müssen raus. Ich neige dazu zu sagen, er ist Bauleistender, bin mir aber nicht sicher. Und Fehler kosten leider viel Geld.

Danke schon mal im voraus!

Hubertus

Friedrich Butzmühlen
Beiträge: 11
Registriert: 22.05.04, 18:27

Es kommt auf die Hauptleistung an

Beitrag von Friedrich Butzmühlen »

Hallo Hubertus,

hier kommt es nach meiner Ansicht auf die Hauptleistung an. Und die Hauptleistung ist der Bau und die Fertigstellung des Hauses. Die Leistungen als Architekt treten dabei als Nebenleistungen zurück und haben nur Hilfscharakter. Demnach liegt der Bau und der Verkauf eines Hauses vor.

Ein schönes Wochenende und frohe Pfingstage

wünscht Friedrich Butzmühlen aus einem heute wunderbaren Düsseldorf in der Dämmerung

Helmut

Bauträger, Steuerschuldnerschaft

Beitrag von Helmut »

Hallo Hubertus,

wenn ich Dich richtig verstehe, geht es um § 13 b beim Bauträger: Der kauft Grundstücke, plant, erstellt (bzw. läßt erstellen, das ist gleichgültig) und verkauft bebaute Grundstücke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

Deine Frage hierzu führt in eine Falle. Deine Frage nach der Leistungsart hat Friedrich bereits beantwortet. Die eigentliche Frage ist aber wohl die nach der Steuerschuldnerschaft. Und bei der Beantwortung nach § 13 b Abs. 2 UStG muss unterschieden werden nach Bauleistungen gem. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (Bauleistungsumsätze) und Umsätzen nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz). Der Bauträger erbringt Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Im Sinne des § 13 b ist er deshalb kein Bauleistender und schuldet deshalb nicht die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger. Rechnungen an ihn sind also nicht netto sondern mit Umsatzsteuer auszustellen.

Dazu:
RZ 17 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004.

Verständlicher im Internet: http://www.ofd.niedersachsen.de/master/ ... _I636.html

Ausgangsrechnungen beim Bauträger werden erstellt über Umsätze nach dem Grunderwerbsteuergesetz. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger gem. § 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG - soweit ich sehe - Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Relevant ist die Vorschrift also nur bei Verkauf an Unternehmer und Verzicht auf Befreiung von der Umsatzsteuer.

Gruß
Helmut

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