Sachzuwendung (§ 37b EStG 2007) bei geringf. Beschäftigung

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Erich
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Sachzuwendung (§ 37b EStG 2007) bei geringf. Beschäftigung

Beitrag von Erich »

Hallo,

eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegt vor, wenn "das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt".

Ungeschuldete Sachzuwendungen bis 10.000 € können nach § 37b EStG 2007 mit 30% pauschalversteuert werden.

Diese Sachzuwendungen sollten sv-frei sein (geklärt ist das leider noch nicht). Aus meiner Sicht führt deshalb eine über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus geleistete Sachzuwendung nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (Beispiel: neuer Mantel für 600 EUR als Anerkennung für gute Arbeit im Dezember).

Sehe ich das richtig? Über Bestätigung oder Richtigstellung würde ich mich freuen.

Erich

Uwe Schellscheidt
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Beitrag von Uwe Schellscheidt »

Na, auf die Frage werden wir wohl in frühestens 10 Jahren eine Antwort haben. Das ist wieder ein Stoff, aus dem Prozesse sein werden.
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt

Markfort
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Beitrag von Markfort »

Hallo Erich, hallo Herr Schellscheidt,

die fleißige Aushilfe muß auf den warmen Wintermantel verzichten: Siebzig Prozent Aufschlag werden zu teuer.

Denn nach der "Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungspflichtige Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsengelt" vom 28.12.2006 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3385.pdf sind Sachbezüge nach § 37b EStG nicht von der SV-Pflicht befreit. Daraus folgt, dass diese Bezüge SV-pflichtig sind.

Insoweit ist der aktuelle Artikel eines Finanzbeamten in den NWB (6/07), der das bezweifelt, schlecht recherchiert. Münteferings Ministerium zeigt mit der zur Einführung des § 37b EStG gleichzeitigen Verordnung, das es sich dem Ministerium von Steinbrück nicht anschließt und Merkel vereinheitlicht nicht, sondern fliegt irgendwo in der Welt rum.

So ist der neue und vielgepriesene § 37b EStG eine Vereinfachungsregelung für Betriebsprüfungsbeamte, darüberhinaus aber eine Karikatur rationaler Gesetzgebung.

Mit freundlichem Gruß
H. Markfort

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