Buchung Privatnutzung PKW

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
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Anke Frank
Beiträge: 9
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Buchung Privatnutzung PKW

Beitrag von Anke Frank »

Ich habe ein Problem, bei dem ich irgendwie einen Schubs brauche. Ich habe mich verrammelt.
Es geht um die Privatnutzung PKW Gesellschafter/Geschäftsführer. Buchung über den Lohn lfd. per 1%-Regel. Jetzt gehe ich davon aus, dass ich auch in diesem Fall die USt für die Privatnutzung korrigieren muss. Der Weg der Schätzung wäre ganz nett.
Muss ich wirklich eine Korrektur vornehmen? (Es sind Arbeitnehmer) Wie buche ich?
Sind neben der Korrektur der USt noch weitere Abgrenzungen nötig?

Danke!

Merlin
Beiträge: 4
Registriert: 16.02.07, 21:19

Beitrag von Merlin »

Hallo Frau Frank,

für die KfZ-Gestellung an einen AN (oder angestellten Gf.) sollte folgendes Beispiel richtig sein:

Anschaffungskosten brutto mit USt. 32.000
Eigennutzung nach 1%-Regelung = 32.000/100*12= 3.840,00

Buchung:
3.840,00, 4120/6020 Gehalt an 8921/4645 KfZ-Gestellung

Eine Aufteilung nach USt-pflichtig/-frei kommt meines Wissens nur bei privater Nutzung eines Unternehmers in Betracht.

Schönen Abend
Merlin

PS:
Nicht auszuschließen ist, das Eitel- oder Spitzfindigkeiten der Richter oder Richterinnen am europäischen Gerichtshof dazu führen, dass die KfZ-Gestellung in Deutschland ab 2007 anteilsweise mit 16% zu versteuern ist, da Umsatzsteuer aus der Anschaffung nur zu diesem Prozentsatz abziehbar war.

Anke Frank
Beiträge: 9
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Beitrag von Anke Frank »

Hallo Merlin,
danke für den Hinweis, denn nehme ich das doch.
War unterwegs, melde mich deshalb erst jetzt.

Allerdings wollte ich die USt schätzen. Steht im BMF-Schreiben vom 27.08.2004 (AZ. IV B 7 - S 7300 - 70/04). Die Aufteilung USt-frei/-pflichtig kann man tatsächlich nicht machen. Muss nur überdenken, wie ich das dann buche. Denn der Sinn der Sache ist, dass man hier nicht die vollen 1% vom Bruttolistenpreis versteuern muss, sondern die Privatnutzung schätzen kann, gemessen an den tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs, faktisch wie Fahrtenbuch. Das hat natürlich was, wenn man einen Audi A6 fährt.

Aber der Verweis auf den EuGH ist natürlich bedenklich. Ja, so sind sie manchmal, allerdings finde ich vieles, was von da kommt, ganz gut und wer bitte sollte diese Bundesregierung sonst im Zaum halten? Ich bin aber der Überzeugung, dass das nicht passieren kann, weil die USt in diesem Fall deshalb erhoben wird, weil ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (§ 3 (12) Satz 2 UStG). Der Tausch findet 2007 statt. Damit ist das Problem 16% eigentlich durch.
Gleichfalls schönen Abend
Anke Frank

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