Wir haben folgendes Problem, in unserer Autowerkstatt wurde eine
Reifenpanne von einem slowakischen Unternehmen behoben. Die Ausgangsrechnung wird auf das slowakischen Unternehmen ausgestellt.
Nun möchte dieses Unternehmen nur eine Nettorechnung.Uns liegt
die USt-ID-Nummer vom slowakischen Unternehmen vor. Wie müssen wir verfahren? Wer kann uns helfen?
Vielen Dank
Rechnung ins Ausland
Hallo Kunte,
in der Schule wird der Fall so beantwortet: Reparatur wird als sonstige Leistung subsumiert. Also Lösungsansatz nach § 3 a UStG Abs. 1:
"Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt." Einen Ausnahmetatbestand findet man nicht und Umsatzsteuerpflicht richtet sich auch nicht nach Kundenwünschen.
Grüße
Erich
in der Schule wird der Fall so beantwortet: Reparatur wird als sonstige Leistung subsumiert. Also Lösungsansatz nach § 3 a UStG Abs. 1:
"Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt." Einen Ausnahmetatbestand findet man nicht und Umsatzsteuerpflicht richtet sich auch nicht nach Kundenwünschen.
Grüße
Erich
§3a Abs. 2 Nr. 3 c) UtG Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, dazu gehört auch die Kfz-Reparatur
Seit dem 1.1.1996 besteht die Möglichkeit, den Ort durch die Verwendung einer USt-IdNr zu verlagern. Verwendet der Auftraggeber eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Leistung ausgeführt wird, erteilte USt-IdNr, gilt die Leistung als in dem Mitgliedsstaat ausgeführt, von dem die verwendete USt-IdNr erteilt wurde. Nicht Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in diesem Staat ansässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand nicht in dem Mitgliedsstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer ausschließlich oder im Wesentlichen tätig geworden ist.
Seit dem 1.1.1996 besteht die Möglichkeit, den Ort durch die Verwendung einer USt-IdNr zu verlagern. Verwendet der Auftraggeber eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Leistung ausgeführt wird, erteilte USt-IdNr, gilt die Leistung als in dem Mitgliedsstaat ausgeführt, von dem die verwendete USt-IdNr erteilt wurde. Nicht Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in diesem Staat ansässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gegenstand nicht in dem Mitgliedsstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer ausschließlich oder im Wesentlichen tätig geworden ist.
Rechnung ins Ausland
Hallo Erich, hallo Doki,
ich bedanke mich für Eure Hilfe.
Nun wissen wir wie die Sache zu behandeln ist.
Freundliche Herbstgrüsse aus Dresden
sendet
Kunte
ich bedanke mich für Eure Hilfe.
Nun wissen wir wie die Sache zu behandeln ist.
Freundliche Herbstgrüsse aus Dresden
sendet
Kunte
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- Registriert: 18.11.04, 12:29
Werklieferung oder Werkleistung, das ist die Frage
Hallo Kunte, Doki und Erich,
Bei der Reparatur von Beförderungsmitteln (Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge) kann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Nachprüfung eine Werklieferung angenommen werden, wenn der Entgeltteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. UStR 144 Abs. 2
Wenn der Materialwert unter 50% liegt, dann liegt eine Werkleistung vor.
Schöne Grüße aus Straelen
Johannes
Bei der Reparatur von Beförderungsmitteln (Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge) kann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Nachprüfung eine Werklieferung angenommen werden, wenn der Entgeltteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. UStR 144 Abs. 2
Wenn der Materialwert unter 50% liegt, dann liegt eine Werkleistung vor.
Schöne Grüße aus Straelen
Johannes