Abschreibedarlehen

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
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Ahrens, J.
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Abschreibedarlehen

Beitrag von Ahrens, J. »

Hallo Forum,
ich habe eine Mandantin die von Ihrem Bierverleger ein Abschreibe-darlehen bekommen hat. Ein Teil des Darlehens wird mit offenen Rechnungen verrechnet, ein Teil des Darlehens wird ausgezahlt. Das Darlehen wird mit einer bestimmten Summe jährlich intern beim Bierverleger über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben. Wie verbuche ich das Abschreibedarlehen bei Hergabe und in den Folgejahren ??
J. Ahrens

Stahl
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Beitrag von Stahl »

Hallo J. Ahrens,

das "Abschreibe-Darlehen" muß wohl in sachbezogene Inhalte aufgeteilt werden: Rabatt? Darlehen? Prämie? Gutschrift?

Auf die Frage "Wie verbuche ich das Abschreibe-Darlehen" wird es deshalb keine Antwort geben. Es sei denn, jemand kennt die Schaumschlägerei der Brauerei und hat für Zwecke der Buchhaltung Klares draus gemacht.

Gruß
H. Stahl

Evi
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Abschreibe- Darlehen

Beitrag von Evi »

" Abschreibe Darlehen " gibt es nicht! In der Finanzbuchhaltung gibt es Fachausdrücke wie "Abschreibung " = Absetzung für Abnutzung und Darlehen= Leihgaben. Ein Darlehen kann sich nicht abnutzen es kann nur getilgt werden. Daher ist der Ausdruck Abschreibe-Darlehen vielleicht eine Bezeichnung zwischen den Vertragsparteien aber kein Ausdruck der den GoB unterliegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Darlehen welches zur Tilgung von offenen Rechnungen benötigt wird. Um auf den Darlehensbetrag zu kommen sind die offenen Rechnungen gegen das Konto Darlehen zu buchen sowie der zur Auszahlung geleistete Betrag.

Buchung : Kreditor an Darlehen
Finanzkonto an Darlehen

Der Darlehensvertrag beinhaltet mit Sicherheit auch eine Zinsevreinbarung deren Höhe auch zu berücksichtigen ist.
Die Tilgung des Darlehens hat in der Buchführung offiziell zu erfolgen. Also Barzahlungen oder Überweisungen sind buchungstechn. zu berücksichtigen.

MfG Evi

NCu
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Beitrag von NCu »

Bitte darauf achten, ob USt ausgewiesen ist, bei Bauereien auch möglich.

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