Eingangsrechnung in fremder Währung

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
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PeterWirtz
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Eingangsrechnung in fremder Währung

Beitrag von PeterWirtz »

Hallo zusammen!

Fragen über Fragen. Hier zum Thema Fremdwährungsverbindlichkeiten.

Die Rahmenbedingungen:

2-Personen GbR, beide Gesellschafter zu 50 Prozent beteiligt, Betrieb einer Warenhandelsgesellschaft (An- und Verkauf von Restposten aller Art über elektronische Plattformen, "eBay-Powerseller"), buchführungspflichtig (nur) nach Steuerrecht (AO).

Meine Schwierigkeit:

Bisher geschah der Wareneinkauf ausschließlich im Inland oder in EG-Mitgliedsstaaten mit Eurowährung. Es wurde alles in Euro fakturiert.

In letzter Zeit wird aber auch Ware in Großbritannien eingekauft. Der klassische Weg: die Ware wird von Großbritannien geliefert, eine ordnungsgemäße Rechnung ist beigefügt, natürlich in britischen Pfund, eine Vereinbarung über Fakturierung in Euro macht der Lieferant nicht mit, er lässt uns aber ein Zahlungsziel von bis zu zwei Monaten.

Meine Frage geht nun nicht in Richtung innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern ist rein ertragsteuerlicher Natur.

Wir erhalten Ware und Rechnung im September 2008 über glatt 10.000 £. Dieser Betrag muss spätestens im Dezember 2008 bezahlt sein.

Ich buche die Verbindlichkeit im September, welche im September durch den Kauf der Ware eingegangen wurde, mit ihren Anschaffungskosten ein. Dazu muss ich den Pfund-Betrag in Euro umrechnen.

Meine Frage ist nun, welchen Kurs ich für diese Umrechnung nehmen kann beziehungsweise ob ich die Rechnung mit den amtlichen Umrechnungskursen, wie sie der BMF monatlich bekannt gibt, auch für ertragssteuerliche Zwecke verwenden kann.

Die Frage mag banal klingen, die monatlichen Umrechnungskurse des BMF werden aber laut BMF nur für Zwecke der Umsatzsteuer bekannt gegeben. Ich muss diese für Zwecke der Umsatzsteuer nicht nehmen, ich kann auch den Tageskurs laut Bank nehmen, das ist schon klar, diese Regelung finde ich eindeutig aber nur für Umsatzsteuerzwecke.

Kann ich den Umsatzsteuerkurs des BMF auch für ertragssteuerliche Zwecke verwenden, also für beide Steuerarten, Einkommensteuer und Umsatzsteuer?

Wenn ich zwei Monate später die Fremdwährungsrechnung bezahle habe ich meistens eine Kursdifferenz. Die Bank verwendet bei Bezahlung dann einen geringfügig anderen, als der Umrechnungskurs des BMF vor zwei Monaten bei Eingang der Rechnung. Ich habe also einen Ertrag oder einen Verlust diesbezüglich.

In diesem Falle ergibt sich ein solcher Ertrag oder Verlust aber durch Gegenüberstellung eines tatsächlichen Umrechnungskurses (von der Bank verwendet am Tag der Kontoabbuchung) und einem künstlichen, durchschnittlichen Kurs (dem Durchschnittskurs vom BMF).

Kann ich wirklich so verfahren? Für Umsatzsteuerzwecke ja, das ist klar, kann ich aber die Rechnung auch für ertragsteuerliche Zwecke mit dem Umrechnungskurs des BMF in das jeweilige Kreditorenkonto einbuchen?

Ich denke schon, da ein Auseinanderklaffen von ertragssteuerlicher- und Umsatzsteuerbehandlung ja keinen Sinn machen würde… auf der anderen Seite hat die eine Steuerart grundsätzlich mit der anderen nichts zu tun und noch einmal, es wird in den entsprechenden BMF Schreiben immer wieder darauf hingewiesen, dass der Umrechnungskurs für „Umsatzsteuerzwecke“ gilt.

Zumindest finde ich nirgendwo, auch in keinem guten Buchführungshelfer (auch nicht bei Haufe) den Hinweis, dass die vom BMF veröffentlichten Umrechnungskurse auch für ertragssteuerliche Zwecke verwendet werden können.

Wie seht Ihr das?

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