Investitionsrücklage und AK für mms Buchführung und Bilanz

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
GSP-Network
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Investitionsrücklage und AK für mms Buchführung und Bilanz

Beitrag von GSP-Network »

Hiho,

als Interessent habe ich, ungeachtet meiner meiner Anschaffungsabsicht mal eine Frage.

Wie schauts eigentlich mit der Investitionsrücklage aus? Kann man diese (als Existenzgründer und auch später) für das oben genannte Programm bilden?

Ich meine, die 1-jährige Verbleibensvoraussetzung ist ja erfüllt und die restlichen Voraussetzungen des §7g EStG auch...aber gilt dies auch für Software, die gerade einmal ein Jahr im Unternehmen bleibt und dann erneuert werden muss?

Weitere Frage, wenn dem so wäre, kann man diese Rücklage dann jedes Jahr bilden?

Mit geht es darum, das ich als Existenzgründer im Jahr 2008 gern eine entsprechende Rücklage bilden möchte, im laufenden Jahr ebenfalls und jeweils bei Anschaffung die älteste auflöse, die Abschreibung vornehme und eine neue Rücklage bilde, so das ich am ende jedes Jahr (einschließlich des Gründungsjahres) meine BA habe.

Wäre dem möglich? Oder spricht da was dagegen?

LG
GSP

doki
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Beitrag von doki »

Bei Computerprogrammen handelt es sich grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter. § 7g gilt doch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter.
Im übrigen wird m.E. auch keine Software erworben, sondern mms verlangt eine jährliche Nutzungsgebühr.

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Beitrag von GSP-Network »

hmmm...schade. Wäre schön gewesen...
Aber jetzt wo du es sagst...hast recht...

obwohl...ich kann meine Software auch transportieren, wobei es ein bewegliches Wirtschaftsgut wäre...xD

nene, hast schon Recht...also dann doch normale AK und normale Abschreibung, da der Verbrauch innerhalb eines Jahres vorliegt...

Danke für den Hinweis :)

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Ein Investitionsabzug für mms gibt es sowohl aus dem o. g. Grund nicht, als auch dass es sich um eine Nutzungsgebühr für MMS handelt und keine Anschaffung.
Daher sofort in die Kosten damit.

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Beitrag von GSP-Network »

conradmueller hat geschrieben:Ein Investitionsabzug für mms gibt es sowohl aus dem o. g. Grund nicht, als auch dass es sich um eine Nutzungsgebühr für MMS handelt und keine Anschaffung.
Daher sofort in die Kosten damit.
Da liegst du falsch...die Rücklage ist nich möglich, das ist korrekt, das liegt aber nicht daran, das es keine Anschaffung sei, denn es handelt sich um eine Anschaffung...

Hier schaffe ich mir die Nutzungsrechte an...

Ich kann ja auch ein erworbenes Betriebssystem (z.B. Windows) als Wirtschaftsgut in mein Anlagevermögen aufnehmen, obgleich ich lediglich das Recht der Nutzung besitze. Es liegt also schon eine Anschaffung vor. (Stichwort immaterielles Wirtschaftsgut)

MfG
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conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Sorry, ich bin StB.
Schauen Sie sich die Rechnung von MMS GmbH an. Da ist nur von einer Nutzungsberechtigung die Rede. Also kein Kauf, sondern nur ein Nutzungsrecht. Ich werde nie wirtschaftlicher Eigentümer der Software.
Entgelt für die persönliche Nutzung und die Nutzung durch Mitarbeiter innerhalb des Betriebes für Buchhaltungen mit Buchungsdatum bis zum 31. Dezember 2009.
Ein Entgelt für die Nutzung ist eine Nutzungsüberlassung ohne dass ich wirtschaftlicher Eigentümer werde.
Bei anderer Software ist natürlich eine Aktivierung als immatrielles Wirtschaftsgut korrekt.
Aber Achtung: Auch hier greift der neue GWG-Sammelposten!

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Beitrag von GSP-Network »

conradmueller hat geschrieben:Sorry, ich bin StB.
Schauen Sie sich die Rechnung von MMS GmbH an. Da ist nur von einer Nutzungsberechtigung die Rede. Also kein Kauf, sondern nur ein Nutzungsrecht. Ich werde nie wirtschaftlicher Eigentümer der Software.
Entgelt für die persönliche Nutzung und die Nutzung durch Mitarbeiter innerhalb des Betriebes für Buchhaltungen mit Buchungsdatum bis zum 31. Dezember 2009.
Ein Entgelt für die Nutzung ist eine Nutzungsüberlassung ohne dass ich wirtschaftlicher Eigentümer werde.
Bei anderer Software ist natürlich eine Aktivierung als immatrielles Wirtschaftsgut korrekt.
Aber Achtung: Auch hier greift der neue GWG-Sammelposten!
Okay, ich persönlich sehe das zwar anders, aber so ist halt das Steuerrecht...

Dann mal ne Frage...wie buche ich das dann?

Ich meine...wenn ich es bezahle ist klar, das ich

........ an Bank

buche... aber welches Konto kann ich ins Soll nehmen?
sonstige BA?
Oder als was kann ich das buchen?

Ich hätte es sonst als immaterielles WG aktiviert und am Jahresende abgeschrieben, da es nicht länger zu nutzen ist...

MfG
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PS: im Übrigen weise ich darauf hin, das auch ein StB nicht alles weiß...hab dahingehend bereits einige (negative) Erfahrungen gemacht...dies gilt allerdings nicht für jeden...aber da ich Sie nicht kenne und Ihnen auch daher nicht zu nahe treten mag werde ich mir auch dahingehend kein Urteil bilden, denn es könnte falsch sein. :)

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Habe ein Unterkonto von Bürobedarf (#6816 beim SKR 04) eingerichtet.
Für die meisten Unternehmer ist es ohnehin besser, die Beträge direkt in die Betriebsausgaben zu haben.
Der Betriebsprüfer wird es nicht beanstanden.
Zuletzt geändert von conradmueller am 09.04.09, 17:43, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von GSP-Network »

conradmueller hat geschrieben:Habe ein Unterkonto von Bürobedarf (#6816 beim SKR 04) eingerichtet.
Okay, das ist natürlich ne Idee. Danke

Achja...ich nutze auch SKR04...daher denke ich macht sich das Kto. ganz gut :)

MfG
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tolledeu
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Beitrag von tolledeu »

conradmueller hat geschrieben:Sorry, ich bin StB.
.....Ein Entgelt für die Nutzung ist eine Nutzungsüberlassung ohne dass ich wirtschaftlicher Eigentümer werde.
Bei anderer Software ist natürlich eine Aktivierung als immatrielles Wirtschaftsgut korrekt.
Aber Achtung: Auch hier greift der neue GWG-Sammelposten!
Sorry, aber hier muss ich einem Steuerberater widersprechen. Seit wann kann ein Immat. WG im Sammelposten landen? Never, Nie. Dort werden nach §6 Abs. 2a EStG doch nur bewegl. WG ... gesammelt und gerade nicht die immat. WG.

Das Problem bei Software ist, das die Richtlinien nicht angepasst wurden. So sind Trivialprogramme wie bewegliche WG zu behandeln. Computerprogramme die weniger als 410 EUR kosten sind als Trivialprogramme zu behandeln. D.H. Software bis 150,- EUR GWG, Software zwischen150-410 Trivialprogramm beweglich Sammelposten, kein Immat. WG, Software über 410,- EUR Immat. WG, kein Sammelposten möglich.

LG T.D.
Zuletzt geändert von tolledeu am 21.07.09, 09:18, insgesamt 2-mal geändert.

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

tolledeu hat geschrieben:
conradmueller hat geschrieben:Sorry, ich bin StB.
.....Ein Entgelt für die Nutzung ist eine Nutzungsüberlassung ohne dass ich wirtschaftlicher Eigentümer werde.
Bei anderer Software ist natürlich eine Aktivierung als immatrielles Wirtschaftsgut korrekt.
Aber Achtung: Auch hier greift der neue GWG-Sammelposten!
Sorry, aber hier muss ich einem Steuerberater widersprechen. Seit wann kann ein Immat. WG im Sammelposten landen? Never, Nie. Dort werden nach §6 Abs. 2a EStG doch nur bewegl. WG ... gesammelt und gerade nicht die immat. WG.

LG T.D.
Bitte in den Einkommensteuer-Richtlinien lesen zum Thema "Trivialsoftware". Wird wie GWG behandelt.

tolledeu
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Beitrag von tolledeu »

conradmueller hat geschrieben:
tolledeu hat geschrieben:
conradmueller hat geschrieben:Sorry, ich bin StB.
.....Ein Entgelt für die Nutzung ist eine Nutzungsüberlassung ohne dass ich wirtschaftlicher Eigentümer werde.
Bei anderer Software ist natürlich eine Aktivierung als immatrielles Wirtschaftsgut korrekt.
Aber Achtung: Auch hier greift der neue GWG-Sammelposten!
Sorry, aber hier muss ich einem Steuerberater widersprechen. Seit wann kann ein Immat. WG im Sammelposten landen? Never, Nie. Dort werden nach §6 Abs. 2a EStG doch nur bewegl. WG ... gesammelt und gerade nicht die immat. WG.

LG T.D.
Bitte in den Einkommensteuer-Richtlinien lesen zum Thema "Trivialsoftware". Wird wie GWG behandelt.
Eben, Trivialprogramm ist kein Immat. WG, sondern bewegl. Das "auch" verwirrt mich in ihrem oben genannten Satz. Ich habe es in Bezug auf den vorangegangenen Satz so gedeutet.

LG T.D.

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Das auch bezog sich auf den GWG-Sammelposten.
Wenn Trivialsoftware = GWG, dann ist die Software ggf. in den GWG-Sammelposten mit einzubeziehen.

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Beitrag von GSP-Network »

conradmueller hat geschrieben:Das auch bezog sich auf den GWG-Sammelposten.
Wenn Trivialsoftware = GWG, dann ist die Software ggf. in den GWG-Sammelposten mit einzubeziehen.
Wenn dem so ist, dann muss ich die Software aber dennoch binnen der 12 Monate abschreiben, denn nach den 12 Monaten ist die Software für mich nicht mehr von Nutzen.

Eine mögliche Sammelpostenbildung ist nur dann für mich von Relevanz, wenn eine Nutzung tatsächlich 3 Jahre gegeben ist. Nach den 12 Monaten gibt es aber nen update bzw. ne neue Lizenz für weitere 12 Monate. D.h. eine Abschreibung über den GWG-Sammelposten wäre doch unsinnig, wenn ich die Software nur 12 Monate nutzen kann...oder liege ich da falsch?

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Wie gesuagt, ich bin der Auffassung, das Ding gehört überhaupt nicht aktiviert und damit auch kein Sammelposten.
Eine AfA nach § 7 I letzter Satz EStG kommt allerdings bei einem Sammelposten niemals in Frage.
Selbst ein ausgeschiedes Wirtschaftsgut bleibt im Sammelposten enthalten, dies für 5 Jahre.
Alle Zugänge aus dem Jahr werden zu einem Sammelposten zusammengefasst.
Aber mehr Auskunft gebe ich hier nicht, das ist Aufgabe Ihrers StB und der bekommt auch Geld dafür.
Steuerrechtliche Beratung hat hier im Forum nichts zu suchen, ist eine Vorbehaltsaufgabe des StB. Kammer läßt grüßen.

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