Ausweis des Kontos „Bank“ mit Haben-Saldo in Schlußbilanz

Buchhaltungsfragen, Fragen zu Steuerrecht, Bilanzierung, Sozialrecht etc.
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SuseHoltz
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Ausweis des Kontos „Bank“ mit Haben-Saldo in Schlußbilanz

Beitrag von SuseHoltz »

Liebe Forumsmitglieder!

Folgender Beispielsfall:

Einzelunternehmer, Buchführungspflichtig wg. Gewinnhöhe (nur) nach AO, ein Bankkonto mit Kontonummer in Fibu "1200"

Über dieses eine Bankkonto laufen alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben, von der Anzahl her aber auch rund 25 Prozent privat veranlasster Zahlungsvorgänge. Also eine gemischte Nutzung.

Wenn das Bankkonto nun am 31. Dezember eines Jahres zum Beispiel mit glatt 3.000 € überzogen ist, hat dies Auswirkung auf den Ansatz des Kontos in der Schlußbilanz?

Mir ist schon klar, daß eventuell Überentnahmen vorliegen und eventuell eine Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Frage kommt.

Dieses Thema ist hier aber nicht gemeint. Ich meine wirklich nur den Ansatz des Schlusssaldos laut Kontoauszug zum 31. Dezember in der Schlußbilanz.

Ist der in jedem Falle mit 3.000 € auf der Passivseite der Bilanz unter „Verbindlichkeiten gegen Kreditinstituten“ auszuweisen? Oder unter Umständen mit einem anderen Betrag?

Oder ist zu prüfen, inwiefern dieser Haben-Saldo eventuell durch private Vorgänge bedingt ist. Sollte dies der Fall sein, muß dann das Bankkonto mit einem anderen Saldo in der Bilanz ausgewiesen werden, als mit dem Endbestand laut letzten Kontoauszug?

Wird im vorliegenden Beispiel das Bankkonto grundsätzlich als betriebliches Wirtschaftsgut angesehen und somit immer vollständig mit seinem Endbestand laut letztem Kontoauszug aktiviert oder passiert?

Einfaches Beispiel: Stand Bankkonto 25.Dezember: 1.000 € Guthaben.

30. Dezember: Abhebung über Geldautomat von 4.000 € für rein private Zwecke. Sonst keine Bewegungen auf dem Bankkonto zwischen 25. und 31. Dezember.

Stand Bankkonto laut letztem Kontoauszug des Jahres: 3.000 € überzogen, also negativ.

Wäre die Abhebung von 4.000 € für private Zwecke nicht passiert, hätte das Bankkonto am Jahresende einen positiven Bestand.

Der negative Bestand am Jahresende ist nur durch die Entnahme von 4.000 € für private Zwecke entstanden.

Was muß am Jahresende in der Steuerbilanz erscheinen? Das Bankkonto auf der Passivseite mit 3.000 € als Verbindlichkeit?

Besteht tatsächlich eine betriebliche Verbindlichkeit in Höhe von 3.000 €? Ändert der Grund für diesen negativen Saldo (= die Privatentnahme) nichts an dem grundsätzlichen Ausweis in der Bilanz?

Ich erbitte ein paar Denkanstöße.... Danke!

GSP-Network
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Re: Ausweis des Kontos Bank mit Haben-Saldo in Schlußbilanz

Beitrag von GSP-Network »

SuseHoltz hat geschrieben:Liebe Forumsmitglieder!

Folgender Beispielsfall:

Einzelunternehmer, Buchführungspflichtig wg. Gewinnhöhe (nur) nach AO, ein Bankkonto mit Kontonummer in Fibu "1200"
Sicher SKR 03
SuseHoltz hat geschrieben: Über dieses eine Bankkonto laufen alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben, von der Anzahl her aber auch rund 25 Prozent privat veranlasster Zahlungsvorgänge. Also eine gemischte Nutzung.

Wenn das Bankkonto nun am 31. Dezember eines Jahres zum Beispiel mit glatt 3.000 € überzogen ist, hat dies Auswirkung auf den Ansatz des Kontos in der Schlußbilanz?
rein buchhalterisch...nein....Endsaldo ist Fix und darf nicht einfach geändert werden...Denke immer daran, das die Belege mit der Buchführung übereinstimmen müssen.
SuseHoltz hat geschrieben: Mir ist schon klar, daß eventuell Überentnahmen vorliegen und eventuell eine Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Frage kommt.

Dieses Thema ist hier aber nicht gemeint. Ich meine wirklich nur den Ansatz des Schlusssaldos laut Kontoauszug zum 31. Dezember in der Schlußbilanz.

Ist der in jedem Falle mit 3.000 € auf der Passivseite der Bilanz unter „Verbindlichkeiten gegen Kreditinstituten“ auszuweisen? Oder unter Umständen mit einem anderen Betrag?
Nein, eben nicht mit einem anderen Betrag, da der Saldo nunmal ./. 3.000 ist
SuseHoltz hat geschrieben: Oder ist zu prüfen, inwiefern dieser Haben-Saldo eventuell durch private Vorgänge bedingt ist. Sollte dies der Fall sein, muß dann das Bankkonto mit einem anderen Saldo in der Bilanz ausgewiesen werden, als mit dem Endbestand laut letzten Kontoauszug?
Zu prüfen ist sicher immer der Privatanteil...allerdings nur in Bezug auf die Buchungen...und ich gehe davon aus, das du Private Zahlungen gleich in folgender Form gebucht hast:

"Privatentnahme an Bank"
SuseHoltz hat geschrieben: Wird im vorliegenden Beispiel das Bankkonto grundsätzlich als betriebliches Wirtschaftsgut angesehen und somit immer vollständig mit seinem Endbestand laut letztem Kontoauszug aktiviert oder passiert?
Sicher, warum auch nicht? Nur weil private Sachen bezahlt wurden?
Beachte an dieser Stelle, das bei einem Einzelunternehmer, welcher keine GmbH (oder andere Kapitalgesellschaft) gegründet hat, kein reines Privat bzw. Betriebsvermögen existiert...lediglich steuerrechtlich sind im Rahmen von AfA und Co. Unterscheidungen vorzunehmen...Der Private Anteil ist ausschließlich als Privatentnahme zu berücksichtigen.
SuseHoltz hat geschrieben: Einfaches Beispiel: Stand Bankkonto 25.Dezember: 1.000 € Guthaben.

30. Dezember: Abhebung über Geldautomat von 4.000 € für rein private Zwecke. Sonst keine Bewegungen auf dem Bankkonto zwischen 25. und 31. Dezember.

Stand Bankkonto laut letztem Kontoauszug des Jahres: 3.000 € überzogen, also negativ.

Wäre die Abhebung von 4.000 € für private Zwecke nicht passiert, hätte das Bankkonto am Jahresende einen positiven Bestand.

Der negative Bestand am Jahresende ist nur durch die Entnahme von 4.000 € für private Zwecke entstanden.

Was muß am Jahresende in der Steuerbilanz erscheinen? Das Bankkonto auf der Passivseite mit 3.000 € als Verbindlichkeit?
Der Buchungssatz lautet:

"Privatentnahme an Bank"

Dadurch reduziert sich die Bank, und stimmt mit den Kontoauszügen überein. Der Gewinn ändert sich in keinster Weise, da die Privatentnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden und die Privateinlagen abgezogen werden...

Bsp:

Gewinn OHNE Berücksichtigung von Privaten Zahlungen... 10.000

gezahlt wurden 5.000 für Private Zwecke....

Der Gewinn ändert sich daher (vorerst [virtuell]) auf 5.000 runter.

Dann zahlt der Unternehmer 2.000 EUR (aus privaten Mitteln) in die Bank ein...das heißt, der Gewinn ändert sich (virtuell) auf 7.000.

Nun wird vom Programm wieder folgende Rechnung durchgeführt (läuft automatisch)

Gewinn (nach Entnahme und Einlagen): 7.000
- Einlagen: 2.000
+ Entnahmen 5000

Ergibt eine Summe (also korrekter Gewinn) von 10.000

Anders ausgedrückt, Entnnahmen haben keinen Einfluss auf den Gewinn und der Schlussaldo der Bank MUSS mit den Kontoauszügen übereinstimmen.

SuseHoltz hat geschrieben:Besteht tatsächlich eine betriebliche Verbindlichkeit in Höhe von 3.000 €? Ändert der Grund für diesen negativen Saldo (= die Privatentnahme) nichts an dem grundsätzlichen Ausweis in der Bilanz?
Ja, es besteht eine Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber der Bank in Höhe von 3.000,--
Der Zweck ist hierbei vollkommen egal, da die berücksichtigung bereits steuerrechtlich aber auch handelsrechtlich als Entnahme vorliegt.
SuseHoltz hat geschrieben:Ich erbitte ein paar Denkanstöße.... Danke!
Ich hoffe dir ein wenig geholfen zu haben.

Ferner distanziere ich mich (auch wenn ich davon ausgehe, alles korrekt beantwortet zu haben) von jeglichen rechtlichen Handhabungen.
Naja, weißt ja...die üblichen Floskeln ;)

LG
GSP-Network

SuseHoltz
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Konkretisierung meiner Frage

Beitrag von SuseHoltz »

Liebe Forumsmitglieder!

Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.

Ich erlaube mir hiermit, noch einmal auf meine Frage zum bilanziellen Ausweis eines betrieblichen Girokontos einzugehen.

Ich habe die Antwort vollkommen verstanden und bin in der Vergangenheit auch so vorgegangen. Sowohl was Ausweis in der Bilanz als auch was vorherige Buchungen angehen.

Mir gefällt nur nicht, dass ich oft Dinge mache, die ich nur deswegen so mache, weil ich sie früher so in der Kanzlei gemacht habe beziehungsweise mir nie Gedanken gemacht habe.

Das Vorgehen nach "das haben wir immer so gemacht" ist zwar ein in der Praxis sehr häufig anzutreffendes, man sollte aber meiner Meinung nach gewisse Vorgehensweisen immer mal wieder überprüfen.

Aus diesem Grunde komme ich auch zu solchen Fragen wie dem bilanziellen Ausweis eines betrieblichen Girokontos. Da macht sich natürlich in der Praxis in einer Kanzlei kein Mensch einen Gedanken darüber, das ist schon klar.-).

Folgendes hat's mich zu meiner Frage veranlasst:

Zur Erinnerung: In meinem Beispiel ging es um einen Einzelunternehmer, der eine Steuerbilanz aufstellt. Er verfügt nur über ein einziges betriebliches Girokonto, über welches sowohl betriebliche als auch private Zahlungsvorgänge abgewickelt werden. Die privaten Zahlungsvorgänge sind zwar bezogen auf ihre Anzahl deutlich in der Minderzahl gegenüber den betrieblichen, aber eben doch vorhanden.

Nun ging es um eine Frage, ob ein negativer Saldo dieses Girokontos am 31.12. eines Jahres so mehr oder weniger ohne weitere Gedanken mit dem auf dem letzten Kontoauszug ausgewiesenen Saldo in die Schlussbilanz, hier als Passiva, ausgewiesen werden muss.

Ich habe mir in der Vergangenheit darüber auch nie Gedanken gemacht, ein negativer Saldo, also ein überzogenes Girokonto wurde immer mit dem Saldo des letzten Kontoauszuges beziehungsweise mit dem gleichlautenden Saldo des Kontos 1200 in der Bilanz entsprechend ausgewiesen.

Was mich nun neuerdings irritiert, ist ein Satz in diversen BMF-Schreiben, in denen es um den betrieblichen Schuldzinsenabzug geht.

Der BMF hat immer schon in diversen Schreiben sich zum betrieblichen Schuldzinsenabzug geäußert.

In diesen Schreiben geht es teilweise um Einzelheiten, aber auch um Grundsätzliches.

Die Schreiben gehen grundsätzlich alle von verschiedenen Fällen aus. Sie unterscheiden zum Beispiel ein vollständig für betriebliche Zwecke genutztes Girokonto, ein rein privates Girokonto aber auch ein gemischt genutztes Girokonto, ein sogenanntes "einheitliches - gemischtes - Kontokorrentkonto".

Es wird genau beschrieben, wie in den verschiedenen Fällen eventuell vorhandene Schuldzinsen steuerlich angesetzt werden können beziehungsweise wie diese zu ermitteln sind. Stichwort Zinsstaffelmethode etc. etc.

All diese Anweisungen sind mir klar und haben zunächst noch nichts mit meiner Frage des Ansatzes eines negativen Saldos in der Schlussbilanz zu tun, sondern beziehen sich natürlich zunächst nur auf die Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen. Soweit alles klar.

Das merkwürdige ist aber nun eine Äußerung in den BMF-Schreiben im Falle des gemischten Kontokorrentkontos.

"...Zur Bestimmung des - anteiligen - betrieblich veranlaßten Sollsaldos sind die auf dem Kontokorrentkonto erfolgten Buchungen nach ihrer privaten und betrieblichen Veranlassung zu trennen. Hierzu ist das Kontokorrentkonto rechnerisch in ein betriebliches und ein privates Unterkonto aufzuteilen...."

Diese Aufteilung ist mir verständlich, nur die rein betrieblich bedingten Schuldzinsen sollen steuerlich abzugsfähig sein. Dafür muss eben rechnerisch aufgeteilt werden. Nachvollziehbar.

Jetzt aber der Satz, der mich irritiert:

"In der Schlußbilanz ist nur der nach diesen Grundsätzen für den Bilanzstichtag ermittelte Sollsaldo des betrieblichen Unterkontos auszuweisen."

Diesen Satz verstehe ich nicht.

Ich verstehe, dass für die rechnerische Ermittlung der abzugsfähigen Schuldzinsen bei einem gemischten Kontokorrentkonto alle Zahlungsvorgänge aufgeteilt werden müssen in ein betriebliches und auf ein privates Unterkonto. Durch Anwendung der Zinsstaffelmethode können dann die steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelt werden.

Das Ganze ist aber doch nur eine buchhalterische "Nebenrechnung" für den betrieblichen Schuldzinsenabzug und hat mit dem Bilanzansatz des Kontosaldos nichts zu tun, oder?

Was meint der BMF mit dem Satz, dass in der "...Schlussbilanz nur der ermittelte Sollsaldo des betrieblichen Unterkontos auszuweisen ist..?"

Nur der Saldo des Unterkontos kommt in die Bilanz?

Ich verstehe diesen Satz so, dass tatsächlich nicht der tatsächliche Saldo des Girokontos in der Bilanz angesetzt werden soll, sondern nur der Saldo des betrieblichen Unterkontos.

Kann man diesen Satz des BMF-Schreibens falsch verstehen?

Es ist schon klar, dass sich das BMF-Schreiben in erster Linie um die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen bemüht, nicht um die Höhe des in der Bilanz anzusetzenden Saldos eines gemischt genutzten Kontokorrentkontos.

Trotzdem ist diese Anweisung des Bilanzausweises in den BMF-Schreiben enthalten und wird in der Literatur auch dauernd wiederholt.

Ich verstehe das so, dass im Falle eines einheitlichen gemischten Kontokorrentkontos dieses nicht nur für Zwecke der Ermittlung der abzugsfähigen Schuldzinsen, sondern auch für den Ansatz des Saldos in der Schlussbilanz in ein privates und ein betriebliches Unterkonto aufgeteilt werden muss.

Es handelt sich zwar nur um einen Satz in einem ansonsten sehr komplexen BMF-Schreiben, trotzdem ist diese Anweisung meines Erachtens nach sehr eindeutig formuliert und wird wie gesagt auch ständig exakt so in der Literatur wiederholt.

Heißt das nun doch, dass ich im Falle eines gemischt genutzten Girokontos nicht einfach einen negativen Endbestand ohne weitere Gedanken in der Schlussbilanz ausweisen darf beziehungsweise in diesem Falle immer Unterkonten führen muss, alleine schon für den richtigen Ausweis des Saldos in der Schlussbilanz?

Anmerkung: Ich habe hier von mehreren BMF-Schreiben gesprochen. Diese wiederholen sich teilweise in den grundsätzlich Anweisungen. Nachfolgend die exakte Nennung eines dieser BMF-Schreiben, in denen die hier genannten Anweisungen enthalten sind. Es ist aber nur ein Beispiel, der von mir hier angeführte Satz mit dem Ausweis in der Schlussbilanz ist auch noch in diversen anderen BMF-Schreiben enthalten.

Ein Beispiel wäre BMF, 10.11.1993, IV B 2 - S 2144 - 94/93, BStBl I, 1993, 930

"Schuldzinsen für Kontokorrentkredite als Betriebsausgaben oder Werbungskosten".

Stichworte: II. Gemischtes Kontokorrentkonto, 1. Ermittlung des dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Sollsaldos,

"In der Schlußbilanz ist nur der nach diesen Grundsätzen für den Bilanzstichtag ermittelte Sollsaldo des betrieblichen Unterkontos auszuweisen."

Sehe ich da was vollkommen falsch ??

Gruß

GSP-Network
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Beitrag von GSP-Network »

Ich danke für die von Ihnen erhaltene Mitteilung und reagiere gerne darauf.

Auszugsweise teile ich Ihnen daher hier numehr folgendes mit:

Bezüglich Ihrer weiterführenden Nachfrage bezüglich des bilanziellen Ausweises des Bankkontos möchte ich gern weitergehende Beantwortung liefern, (eine Honorierung finanzieller Natur wird hierfür nicht verlangt):

Als erstes muss ich sagen, das der Satz "das haben wir immer so gemacht" schon einen gewissen Grund hat. Denn die von mir genannte Handhabung ist gesetzlich legal und kann (bzw. MUSS) ohne weiteres angewandt werden. Ob Ihnen dies nun gefällt oder nicht spielt hierbei keinerlei Rolle.

Als nächstes muss angemerkt werden, das der Bilanzansatz (sei er im Aktiva oder auch im Passiva) Pflicht ist. Weitergehend ist wichtig, das die Belege mit der Buchführung übereinstimmen (Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung).

Der von Ihnen genannte Schuldzinsenabzug spielt hierbei (bei dem Kontenausweis in der Bilanz) ebenfalls keine Rolle, da das Konto nun mal im Minus ist.

Sie gehen explizit auf den Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Konten ein, sofern ich dies korrekt verstehe.

Hierbei ist es egal, mit welchem Saldo das Konto am Jahresende abschließt. Das Konto 1200 muss den korrekten Wert (gemäß Kontoauszug) ausweisen.
Relevant ist hierbei eher die Frage, wie mit den Überziehungszinsen verfahren werden soll, nicht was mit dem Endsaldo des Kontos an sich passiert.

Ich muss an dieser Stelle gestehen, dass das von Ihnen genannte BMF-Schreiben aktuell nicht vorliegt, ich fand aber folgendes:

"Das Problem des Schuldzinsenabzugs ist sicherlich ein tägliches Praxisproblem, gleichwohl ist dieser Bereich an Kompliziertheit fast nicht mehr zu übertreffen. Richtungsweisend für die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen sind

– die Beschlüsse des BFH vom 4.7.1990 GrS 2–3/88 und vom 8.12.1997 GrS 1–2/95 zur Behandlung der Kontokorrentverbindlichkeiten sowie

– das Urteil des BFH vom 2.3.1993 VIII R 47/90 zur Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung.

Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung wurden jedoch durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 teilweise wieder beseitigt und durch das StBereinG sowie das StÄndG 2001 erneut geändert. Auf Grund der Definition des Begriffs der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG sind diejenigen Aufwendungen abzugsfähig, die durch den Betrieb veranlasst sind."

(Quelle: http://www.stbpdigital.de/aid/stbp_20060502/inhalt.html)

Da ich das von Ihnen genannte BMF-Schreiben nicht vorliegen habe, kann ich hier vorerst nur spekulieren. Ich gehe davon aus, dass es sich in dem BMF nur darum geht, das der Schuldzinsabzug, welcher nicht betrieblich veranlasst ist, auch nicht als betrieblich eingestuft werden darf.

Es handelt sich in dem von Ihnen genannten Beispiel um einen Einzelunternehmer. Daher ist (außerbilanziell) zu ermitteln, in wie fern die Schuldzinsen privater und/oder geschäftlicher Natur sind.
Entstehen die Schuldzinsen (wie Ihrem Fall zu entnehmen) ausschließlich privater Natur, sind diese auch über die Privatkonten zu berücksichtigen, um den korrekten Kontensaldo zu erahlten.
Sind aber vorher bereits Negativ-Salden gewesen, welche aber betrieblich veranlasst wurden, so ist prozentual bzw. Taggenau (wobei JEDER Monat in Deutschland 30 Tage hat) zu berechnen, in wie weit die Schuldzinsen auf betriebliches Negativ und in wie weit auf privates Negativ zurückfallen.

Eine Kompletttrennung eines Kontos (mit der Kontonummer xyz) sollte (allein schon wegen der Übersichtlichkeit) nicht getrennt werden. Behelfsweise kann der Mandant aber ein separates Konto einrichten, was allerdings nur zu weiteren Problemen führen würde.

Bezüglich Ihrer Frage, ob man den Satz des BMF falsch verstehen kann, teile ich Ihnen mit, dass der BMF teilweise Maßgaben aufstellt, welche nicht der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen.

Relevant ist stets, ob die Bilanz mit den Büchern und Belegen übereinstimmt. Steht in der Bank ein anderer Saldo, so kann gegebenen Falles sogar noch Fälschung der Bücher bzw. der Buchhaltung unterstellt werden.
Ein anderer Saldenansatz als der vom Kreditinstitut bekannt gegebenen wäre schlichtweg ein Verstoß gegen den Grundsatz des HGB und somit auch gleich gegen den Grundsatz der Steuergesetze.
Hinzu kommt, das im Handelsrecht (aber auch im Steuerrecht) das Niederstwertprinzip gilt. D.h. man darf sich nicht reicher machen als man ist. Wird aber ein anderer Saldo der Bank ausgewiesen, so verstößt man gegen diesen Grundsatz und macht sich strafbar.

Soweit ich nun, um den Sachverhalt für heute abzuschließen, da sicher auch Ihre Konzentration irgendwann nachlässt, verstehe und Informationen erhalten habe, machen Sie sich Gedanken, ob nun der Korrekte Saldo angesetzt werden muss oder nicht, nur weil der BMF mal ein Schreiben verfasst hatte.

Hierzu ist zu sagen, das der BMF für uns keinerlei Bedeutung hat sondern lediglich Richtlinien und Arbeitsanweisungen für die Finanzbehörde stellt.
Um den steuerrechtlichen Arbeitsablauf zu folgen geht man allerdings auf diese Schreiben ein.
Der vom BMF veranschlagte Ausdruck der Trennung bzw. des ausschließlichen Salden-Ausweises, welcher rein betrieblich veranlasst wurde, ist weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich haltbar.

Gemeint ist daher sicherlich nur der Ansatz der Schuldzinsaufwendungen...welche, sollten sie privat veranlasst sein, auch als private Aufwendungen berücksichtigt werden müssen.

Ich bin am Donnerstag im Büro, wo ich auch diverse BMF-Schreiben zur Verfügung habe, wo ich mich explizit gerne, sollten noch Fragen bestehen, auf das von Ihnen genannte Problem eingehen werde und entsprechende Nachforschungen anstellen werde.

Ich gehe aber davon aus, das eine handelsrechtliche Berücksichtigung des vom Kreditinstitut genannten Saldos bislang keinerlei Probleme machte, sofern der Schuldzinsabzug (sofern privat veranlasst) auch entsprechend (für den privat veranlassten Bereich) über die Privatkonten gebucht werden.

Ich hoffe ein klein wenig mehr zu genanntem Problem ausgesagt zu haben und hoffe weitergehend nicht noch mehr Verwirrung gestiftet zu haben.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
GSP-Network

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