Software für zB 155 Euro

Technische Fragen rund um das Progamm.
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Seevetaler
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Software für zB 155 Euro

Beitrag von Seevetaler »

Wo muss man Software für zB 155 Euro hinbuchen?

Mir war so, als ob Software mal als GWG eingestuft wurde. Wenn es nun aber die Grenze von 150 Euro überschreitet, muss man die Software dann über 5 Jahre abschreiben?

Besonders unvorteilhaft ist das ja dann, wenn die Software nicht so lange hält, beispielsweise, wenn jedes Jahr eine neue Version benötigt wird.

Gruß
Seevetaler

Erich
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Beitrag von Erich »

Hallo Seevetaler,

vor der Frage nach der Absetzung für Abnutzung für ein WG des Anlagevermögens, ist zu klären, ob das WG zum Anlagevermögen zu rechnen ist. Zum Anlagevermögen gehören WG, die dazu bestimmt sind, "dauernd dem Betrieb zu dienen", EStR R 6.1. Ein WG, das innerhalb eines WJ verbraucht wird, ist nicht zum Anlagevermögen zu rechnen.

Das Programm der MMS für 155 EUR wird über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Versand der CD schaltet dieses Update frei und hat deshalb die gleiche Funktion wie die Versendung einer Registriernummer.

Umsatzsteuerlich handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 (auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen). Bei Bezug nicht aus dem Inland gilt hier die Verlagerung der USt-Schuld auf den Empfänger der Leistung.

Gruß
Erich

Seevetaler
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Beitrag von Seevetaler »

Hallo Erich,

danke für die ausführliche Antwort und den Hinweis auf EStR R 6.1.

Den letzten Satz habe ich nicht verstanden. Wie würde dann zu buchen sein? Vorsteuer an Umsatzsteuer?

Gruß

Seevetaler

Erich
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Beitrag von Erich »

Hallo Seevetaler,

.. zu buchen ist bei Bezug aus EU- oder Drittland genauso wie bei Werbeleistung durch "google": z.B. 9404990 (bzw. ein spezielles Aufwandskonto). Da der Steuerschlüssel einen Nullsaldo für VSt und USt ergibt, riskiert man mit einer Verbuchung ohne Steuerschlüssel bei kleineren Beträgen nicht mehr als eine Belehrung durch Prüfer oder Berater.

Bei Bezug von elektr. Leistungen durch einen UN aus einem EU- oder Drittland ist der Ort der sonstigen im Inland, § 3a Abs. 4 i.V.m Abs. 3 UStG. Der Empfänger dieser Leistung, wenn er ein Unternehmer ist, schuldet gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG die Umsatzsteuer.

Abendliche Grüße
Erich

Seevetaler
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Beitrag von Seevetaler »

Puhhh, sorry, aber ich habe das noch nicht verstanden.

Bei MMS hab ich in der Hilfe keinen Steuerschlüssel 940 gefunden.
Wenn ich bei SKR04 also buche: 9406816/Bank sehe ich auf dem Konto EDV-Software 155,00.
Bei Vorsteuer und Umsatzsteuer wird nichts gebucht.
Frage 1) Wo ist dann der Unterschied zur Buchung 6816/Bank ? Dort wird auch der Betrag von 155,00 auf 6816 gebucht.

Die Ausführungen ("Bei Bezug von elektr. Leistungen durch einen UN aus einem EU- oder Drittland ist der Ort der sonstigen im Inland, § 3a Abs. 4 i.V.m Abs. 3 UStG. Der Empfänger dieser Leistung, wenn er ein Unternehmer ist, schuldet gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG die Umsatzsteuer.") verstehe ich so, dass der Empfänger (wenn er UN ist) in Deutschland die Umsatzsteuer schuldet.

Frage 2) Heißt das nun, dass der UN auf die 155 Euro noch 29,45 Euro Umsatzsteuer zu zahlen hat? Das wird doch durch den Steuerschlüssel 940 auch nicht erreicht, oder kann man die imaginäre Vorsteuer abziehen?

Gruß
Seevetaler

Stahl
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Beitrag von Stahl »

Hallo Seevetaler,

bitte einen neuen Mandanten mit SKR04 erstellen, im Gegenkonto der ersten Buchung 9406816 angeben, die SuSa anschauen und das Ergebnis mit den angeführten §§ des UStGs vergleichen.

Mit freundlichem Gruß
H. Stahl

Seevetaler
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Beitrag von Seevetaler »

Bei Fibu Ansicht auf 1406 und Weiterklicken wurde 1409 nicht angezeigt, aber der Hinweis auf die SuSa war sehr nützlich. Danke.

conradmueller
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Beitrag von conradmueller »

Das Programm der MMS für 155 EUR wird über das Internet zur Verfügung gestellt. Der Versand der CD schaltet dieses Update frei und hat deshalb die gleiche Funktion wie die Versendung einer Registriernummer.
Guckt Euch mal bei z. B. bei MMS genau die Rechnung an. Lt. meinem Verständnis wird man dabei nie Eigentümer der Software. Daher kann ich auch gar nichts aktivieren, denn es sind laufende Nutzungsentgelte für die Software.
Daher: Nutzungsgebühren = laufende Kosten
Das Problem mit einer Aktivierung stellt sich also gar nicht.

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