Hallo Forum,
ich habe Mandanten, die über Amazon und Ebay verkaufen.
Amazon erstellt bei Auszahlung sogenannte Kontoübersichten mit einer Tabelle "Erhaltene Zahlungen, abzgl. Abschlussgebühren (inkl. Umsatzsteuer)". Mir geht es um die Umstz- bzw. Vorsteuer. Die Zahlungseingänge enthalten sowohl 7%-tige wie auch 19%-tige Umsätze. Die Abschlussgebühren enthalten sicherlich 19% Vorsteuern, aber die sind ja nicht ausgewiesen. Kann ich die Umsätze nach Angabe des Mandanten aufteilen und die Vorsteuern in voller Höhe buchen. Würde das einer Betriebsprüfung standhalten?
Vielen Dank im Voraus.
Bärbel
Amazon-Verkauf und Umsatzsteuer
Hallo Bärbel,
hier ein nützlicher Hinweis von Amazon http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... Id=3486601
Gruß Oliver
hier ein nützlicher Hinweis von Amazon http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... Id=3486601
Gruß Oliver
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Da ebay im Ausland ansässig ist, gilt hier regelmäßig § 13b UStG.Ebay nimmt für die in Anspruch genommene selbständig zu betrachtende Dienstleistung eine Abschlußgebühr. Mangels Ausweis ist Vorsteuer nicht abziehbar
Viele Grüße
Uwe Schellscheidt
Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein
Uwe Schellscheidt
Uwe Schellscheidt
Gebühren von Internetdienstleister
hier greift auf keinen Fall § 13b UStG! § 13b UStG besagt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. In diesem Fall müßte ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung gegeben sein und der Leistungsempfänger müßte parallel zum Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer anmelden.
Bei elektr. Dienstleistungen greift aber §3a Abs. 4 i.V.m. § 3a Abs.3 UStG , das heißt maßgebend ob der Umsatz steuerbar ist ,ist der Ort der Betriebsstätte oder der Sitz des Leistungsempfänger. Es ist also zu prüfen ob es sich hierbei überhaupt um einen steuerbaren Umsatz für den Leistungserbringer handelt. Sobald der Leistungsempfänger seine USt ID Nummer bekannt gibt und somit seine Unternehmereigenschaft beweist, verlagert sich der Ort der Leistungserbringung und der elektr. Leistungserbringer stellt eine Nettorechnungen aus. Da der Umsatz für den Leistungserbringer in diesem Fall nicht steuerbar ist, ist ein Vorsteuerabzug mangels Ausweis dann nicht möglich.
MfG Evi
Bei elektr. Dienstleistungen greift aber §3a Abs. 4 i.V.m. § 3a Abs.3 UStG , das heißt maßgebend ob der Umsatz steuerbar ist ,ist der Ort der Betriebsstätte oder der Sitz des Leistungsempfänger. Es ist also zu prüfen ob es sich hierbei überhaupt um einen steuerbaren Umsatz für den Leistungserbringer handelt. Sobald der Leistungsempfänger seine USt ID Nummer bekannt gibt und somit seine Unternehmereigenschaft beweist, verlagert sich der Ort der Leistungserbringung und der elektr. Leistungserbringer stellt eine Nettorechnungen aus. Da der Umsatz für den Leistungserbringer in diesem Fall nicht steuerbar ist, ist ein Vorsteuerabzug mangels Ausweis dann nicht möglich.
MfG Evi
Ein fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ändert an dieser nichts.
Ebay hat´s mit dem UStG noch nie so genau genommen. Die Steuerschuldnerschaft betrifft übrigens auch Kleinunternehmer. Durch die Verlegung des Firmensitzes in das Gemeinschaftsgebiet ist somit, gerade wegen des laxen Umganges von ebay mit den deutschen Steuergesetzen, erhöhte Aufmerksamkeit gefragt.
Ebay hat´s mit dem UStG noch nie so genau genommen. Die Steuerschuldnerschaft betrifft übrigens auch Kleinunternehmer. Durch die Verlegung des Firmensitzes in das Gemeinschaftsgebiet ist somit, gerade wegen des laxen Umganges von ebay mit den deutschen Steuergesetzen, erhöhte Aufmerksamkeit gefragt.
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Re: Gebühren von Internetdienstleister
Das stimmt soweit, nur deine Schlussfolgerung ist leider nicht richtig. Der Internetanbieter im Ausland erbringt eine elektronische Dienstleistung an einen Unternehmer in Deutschland. Nach der von dir zitierten Vorschrift befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland. Und damit ist der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig.Evi hat geschrieben:Bei elektr. Dienstleistungen greift aber §3a Abs. 4 i.V.m. § 3a Abs.3 UStG , das heißt maßgebend ob der Umsatz steuerbar ist ,ist der Ort der Betriebsstätte oder der Sitz des Leistungsempfänger. Es ist also zu prüfen ob es sich hierbei überhaupt um einen steuerbaren Umsatz für den Leistungserbringer handelt.
Grundsätzlich müsste der ausländische Internetanbieter nun eine Rechnung mit deutscher USt schreiben und diese auch abführen. Und hier greift § 13b, also das reverse-charge-Verfahren, ein. Es schreibt eine Nettorechnung vor und verlagert die Pflicht zur Abführung der USt auf den deutschen Leistungsempfänger.
Und nur wenn der Unternehmer auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann kann er auch aus dieser Rechnung in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug geltend machen.
Die ID-Nr. dient hier nur als Hilfsmittel für den Unternehmernachweis beim Internetanbieter. Die Nr. hat für § 13b bzw. für die Leistungsortsbestimmung überhaupt keine Bedeutung.Sobald der Leistungsempfänger seine USt ID Nummer bekannt gibt und somit seine Unternehmereigenschaft beweist, verlagert sich der Ort der Leistungserbringung
Sorry.
MfG
Uwe Schellscheidt