Vorzeitige Anrechnung 1/11 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
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Vorzeitige Anrechnung 1/11 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Hallo,
normalerweise wird das 1/11 in der Dezember-Voranmeldung angerechnet. In bestimmten Fällen (z.B. Betriebsaufgabe) ist diese Anrechnung schon unterjährig vorgesehen.
Wie bringe ich das Programm dazu das 1/11 in der Januaranmeldung anzurechnen?
Gruß
Uwe Schellscheidt
normalerweise wird das 1/11 in der Dezember-Voranmeldung angerechnet. In bestimmten Fällen (z.B. Betriebsaufgabe) ist diese Anrechnung schon unterjährig vorgesehen.
Wie bringe ich das Programm dazu das 1/11 in der Januaranmeldung anzurechnen?
Gruß
Uwe Schellscheidt
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Du hast Recht.
Das Steuerbüro, das für mich die Steuererklärungen erstellt - ich darf das als Buchahltungsbüro nicht - berücksichtigt die Sondervorauszahlung bei Betriebsaufgabe im lfd. Jahr in der Jahreserklärung. Der Mandant muß also etwas länger auf die Erstattung warten.
Man könnte doch aber eine vorläufige Jahreserklärung erstellen und diese dann berichtigen, wenn alle Jahresabschlussbuchungen erfasst wurden, oder?
Gruß
Renate Arnoldt
Das Steuerbüro, das für mich die Steuererklärungen erstellt - ich darf das als Buchahltungsbüro nicht - berücksichtigt die Sondervorauszahlung bei Betriebsaufgabe im lfd. Jahr in der Jahreserklärung. Der Mandant muß also etwas länger auf die Erstattung warten.
Man könnte doch aber eine vorläufige Jahreserklärung erstellen und diese dann berichtigen, wenn alle Jahresabschlussbuchungen erfasst wurden, oder?
Gruß
Renate Arnoldt
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Hallo Leute,
ist doch alles gar nicht so schwer, wenn man sich mal das Gesetz oder die Verwaltungsanweisung der OFD durchließt:
Abgabe von Steuererklärungen und Veranlagungsverfahren
OFD Düsseldorf, 17.02.1999, S 2319 A - St 11
Hat ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, so ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 UStG).
Somit steht also fest, das die Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuererklärung abgezogen wird und nicht bei den Voranmeldungen.
Wenn also der Betrieb zum 30.06.06 geschlossen wird, so muß die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 bis zum 31.07.06 beim Finanzamt sein. Da aber zum 31.07.06 noch keine Formulare für 2006 gedruckt worden sind, so nimmt man einfach das Formular für 2005 und ändert das entsprechend ab. Aber hier bei MMS ist das Formular für 2006 ja schon vorhanden.
Schöne Grüße
Johannes
ist doch alles gar nicht so schwer, wenn man sich mal das Gesetz oder die Verwaltungsanweisung der OFD durchließt:
Abgabe von Steuererklärungen und Veranlagungsverfahren
OFD Düsseldorf, 17.02.1999, S 2319 A - St 11
Hat ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, so ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 UStG).
Somit steht also fest, das die Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuererklärung abgezogen wird und nicht bei den Voranmeldungen.
Wenn also der Betrieb zum 30.06.06 geschlossen wird, so muß die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 bis zum 31.07.06 beim Finanzamt sein. Da aber zum 31.07.06 noch keine Formulare für 2006 gedruckt worden sind, so nimmt man einfach das Formular für 2005 und ändert das entsprechend ab. Aber hier bei MMS ist das Formular für 2006 ja schon vorhanden.
Schöne Grüße
Johannes
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Hallo Herr Thockok,
die von Ihnen genannte Frist ist graue Theorie. Fakt ist, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung wie sonst auch mit den übrigen Steuererklärungen und dem Jahresabschluss eingereicht werden. Sonst wären diese Erklärungen regelmäßig unvollständig. Eine Verlängerung dieser Frist ist unproblematisch und die Regel.
Abschnitt 228 Abs. 6 Satz 3 UStR lautet zudem:
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist.
Also nicht in der Jahreserklärung, sondern in der VA.
MfG
Uwe Schellscheidt
die von Ihnen genannte Frist ist graue Theorie. Fakt ist, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung wie sonst auch mit den übrigen Steuererklärungen und dem Jahresabschluss eingereicht werden. Sonst wären diese Erklärungen regelmäßig unvollständig. Eine Verlängerung dieser Frist ist unproblematisch und die Regel.
Abschnitt 228 Abs. 6 Satz 3 UStR lautet zudem:
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist.
Also nicht in der Jahreserklärung, sondern in der VA.
MfG
Uwe Schellscheidt